Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 17.01.2006 – 20 B 1252/05
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2017 – 8 A 11825/16Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 23.04.2008 – 1 KN 113/06Zitiert von 8
- VG Trier, 09.11.2016 – 5 K 2561/16.TR
- VGH Bayern, 15.01.2024 – 12 A 23.2372Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.11.2017 – 1 A 11653/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.02.2026 – 3 L 162/24.Z
- VG Bayreuth, 22.10.2025 – B 4 S 25.866
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 – 3 S 831/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/32#abs-1 (1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/32#abs-2 (2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.