Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz

WHG

§ 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer

Stand: 10.06.2019

Bund45 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/32#abs-1 (1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/32#abs-2 (2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

§ 31 § 33